Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos ab 1.4.2025

Bislang waren E-Autos von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden – ähnlich wie bei Pkw mit Verbrennungsmotor – die Motorleistung sowie mangels eines CO2-Ausstoßes das Eigengewicht des Pkw herangezogen. Die Steuer wird dann über die Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und gilt für sowohl bestehende als auch neue Elektroautos. Künftig sind nur noch Kleinkrafträder („Mopeds“) mit elektrischem Antrieb befreit.

Zur Berechnung für Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t richtet sich die Steuer nach der Dauerleistung des Elektromotors. Diese ist im Zulassungsschein eingetragen und nicht zu verwechseln mit der Maximalleistung. Der Abzugsbetrag von 45 kW wird von der Dauerleistung abgezogen. Nach Abzug sind für die ersten 35 kW 0,25 € pro kW anzuwenden, für die nächsten 25 kW 0,35 € pro kW und für darüberhinausgehende kW 0,45 € pro kW. Es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen.

Vom Eigengewicht des Fahrzeugs lt. Zulassungsschein wird ein Abzugsbetrag von 900 kg angewendet. Nach Abzug sind für die ersten 500 kg 0,015 € pro kg zu berücksichtigen, für die nächsten 700 kg 0,03 € pro kg und für darüberhinausgehende kg 0,045 € pro kg. Es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen. Die gesamte Steuerbelastung wird berechnet, indem die Steuerbeträge der Motorleistung und das Gewicht addiert werden.

Bei einer Annahme von 100 kW Motorleistung berechnet sich der Steuerbetrag wie folgt:

100 kW – 45 kW = 55 kW
35 kW x 0,25 € = 8,75 €
20 kW x 0,35 € = 7,00 €
in Summe 15,75 €

Bei einer Annahme von 2.000 kg Eigengewicht berechnet sich der Steuerbetrag wie folgt:

2.000 kg – 900 kg = 1.100 kg
500 kg x 0,015 € = 7,50 €
600 kg x 0,03 € = 18,00 €
in Summe 25,50 €

Die gesamte Steuerlast beträgt somit 41,25 Euro pro Monat und 495 Euro pro Jahr.

Eine Anpassung ab dem 1.4.2025 erfährt auch die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb („Plug-In-Hybrid“). Bei Plug-In-Hybriden wird der CO2-Abzugsposten reduziert, wodurch sich die Steuer erhöht. Dies gilt auch für bestehende Fahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstzugelassen wurden.

Folgende Abzugswerte gelten je nach Jahr der Erstzulassung:

Jahr der Erstzulassung202020212022202320242025
kW-Abzugswert656463626160
CO2-Abzugswert171615141312

Für jedes kW des Verbrennungsmotors und jedes Gramm CO2 über dem jeweiligen Abzugswert sind 0,72 Euro pro Monat an Steuer zu bezahlen (mindestens 5 kW bzw. 5 Gramm CO2).

(Renate Schneider) 06/2025

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