Bundesschätze als Anlageform für Privatpersonen

Die Republik Österreich bietet mit den Bundesschätzen seit 2024 wieder eine staatliche und gebührenfreie Sparform an. Konkret handelt es sich um eine Form Staatsanleihen,  die im  Auftrag der Republik Österreich von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) angeboten werden und mittels Online-Plattform www.bundesschatz.at zu erwerben sind. 

Im Gegensatz zu klassischen Bundesanleihen, die über Börsen handelbar sind, unterliegen Bundesschätze keinem Kursrisiko. Auch bei vorzeitiger Auflösung bleibt das eingezahlte Kapital vollständig erhalten und lediglich ein Teil der Zinsen  wird einbehalten.

Die Produktpalette umfasst drei klassische Laufzeit-Modelle (1 Monate mit 1,75% p.a. / 12 Monate mit 1,5% p.a. / 10 Jahre mit 2,75% p.a.) sowie zwei grüne Bundeschätze (Laufzeiten: 6 Monate 1,65% p.a. und 4 Jahre mit 2,10% p.a.), die alle fix verzinst werden und somit planbare Anlageziele sind. 

Die Grünen Modelle werden ausschließlich für nachhaltige Projekte eingesetzt wie u.a. Heimisches Schienennetzwerk, erneuerbare Energie, Biodiversität, etc.

Voraussetzung für die Kontoeröffnung sind neben der Volljährigkeit ein Wohnsitz in der EU sowie die ID-Austria und eine Mindesteinlage von 100 €. Ohne ID-Austria kann ein Konto auch per Post oder Telefon eröffnet werden.

Nach Registrierung und Einzahlung beginnt die Verzinsung in der Regel am nächsten Bankwerktag. Einzahlungen und Veranlagungen können jederzeit bequem über die Plattform gesteuert werden.

STEUERtipp: 

Bundesschätze sind gemäß § 14 Abs. 7 lit 4 (b) EStG Wertpapiere der Republik Österreich und somit geeignet, einen Gewinnfreibetrag gem. § 10 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Dazu muss der Bundesschatz ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre dem Betriebsvermögen gewidmet sein.

Bundesschätze stellen auch bei einer Laufzeitvariante von weniger als vier Jahren begünstigte Wertpapiere dar. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung dürfen diese allerdings vor Ablauf von vier Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sodass die Laufzeit gegebenenfalls durch eine Wiederveranlagung verlängert werden muss.

Würde der Gewinnfreibetrag vor Ablauf dieser Frist aus dem Betriebsvermögen durch Veräußerung oder Entnahme ausscheiden, wäre der geltend gemachte Gewinnfreibetrag grundsätzlich nachzuversteuern.

(Ines Polly) 06/2025

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