Umsatzsteuerzinsen: Was bedeutet das für mich?

Lange gab es in Österreich keine Regelung darüber, wie mit finanziellen Verlusten durch verspätete Auszahlungen von Vorsteuerguthaben verfahren wird. Auf Drängen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Hinweis auf die Wahrung der Neutralität der Mehrwertsteuer, wurden im Rahmen des Abgabenänderungsgesetztes 2022 (AbgÄG 2022 – BGBl I Nr. 108/2022, kundgemacht am 19.07.2022) nun Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO eingeführt. Durch diese Novelle besteht nun eine Verzinsung von Gutschriften aus der Umsatzsteuer, jedoch auch für Nachforderungen.

Die Bestimmungen treten für Umsatzsteuer-Nachforderungen

  1. aus der Jahresveranlagung ab dem Veranlagungsjahr 2022 in Kraft. 
  2. Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem Fälligkeitstag, die nach dem 20.07.2022 liegen, Gutschriften werden auf alle am Tag der Kundmachung noch offenen Verfahren verzinst.

Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz und werden nur festgesetzt, wenn diese mindestens 50 Euro betragen. Weiters kann die Verzinsung von Gutschriften versagt werden, wenn Abgabenpflichtige der Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der UVA bzw. USt-Jahreserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen.

Aus dem Gesetz

§ 205c Abs. 1 Z 1 BAO besagt im Fall von Gutschriften:

a) ein in einer Voranmeldung erklärter Überschuss ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto; 

b) eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung, insoweit der Überschuss in der Voranmeldung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses; 

c) eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung, insoweit der Überschuss in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

§ 205c Abs. 1 Z 2 BAO regelt im Fall von Nachforderungen:

a) eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung;

b) eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses;

c) eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses.

Zudem sind Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz eines Festsetzungsbescheides oder Umsatzsteuerjahresbescheides und einem nachträglichen Bescheid oder Erkenntnis ergeben, zu verzinsen (§ 205c Abs. 2 BAO): 

Bei Gutschriften

  1. solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid  noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses, 
  2. danach ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses; 

Bei Nachforderungen 

  1. solange ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid noch nicht erlassen wurde, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses, 
  2. danach ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. des Erkenntnisses.

Im Falle einer Festsetzung wird ein gesonderter Zinsenbescheid erlassen. Die Fälligkeit

  1. von Gutschriften wird am Tag der Zustellung wirksam.
  2. von Nachforderungen wird einen Monat ab Bescheidzustellung wirksam.

Bei einem Beschwerdeverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid kann auch eine Aussetzung der Einhebung von Umsatzsteuerzinsen beantragt werden.

Differenzbeträge aus nachträglichen Bescheiden

Es kann allerdings auch zur Verzinsung von Differenzbeträgen aufgrund nachträglicher Bescheide kommen. Sobald ein Veranlagungsbescheid (USt-Jahresbescheid) erlassen wird, setzt dieser zuvor ergangene Festsetzungsbescheide außer Kraft.

  1. Bei Gutschriften ist ab dem 91. Tag nach der Einreichung der UVA bzw. wenn bereits der USt-Jahresbescheid erlassen wurde nach der Einreichung der USt-Jahreserklärung zu verzinsen. Der Verzinsungszeitraum endet durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheides.
  2. Bei Nachforderungen ist ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit der Vorauszahlung bzw. wenn bereits der USt-Jahresbescheid erlassen wurde ab dem 1. Oktober des Folgejahres zu verzinsen. Der Verzinsungszeitraum endet durch die Bekanntgabe des Änderungsbescheides.

Zum Schluss

Insgesamt zeigen sich die neuen Bestimmungen sehr komplex. So treten diese unterschiedlich in Kraft, unterscheiden sich aber auch Fallbezogen aufgrund des Abgabezeitpunkts und dem Umstand, ob es sich um eine Gutschrift oder Nachforderung handelt. Zudem ist zu beachten, dass bestehende Regelungen, wie der Säumnis- und Verspätungszuschlag, nach wie vor bestehen bleiben.

Nach oben