Längere Kündigungsfristen von Arbeiterinnen

Bis zum 30.09.2021 haben sich die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiterinnen stark von jenen der Angestellten unterschieden. Arbeiterinnen waren insofern schlechter gestellt, als dass es eintägige bis zu mehrwöchige Kündigungsfristen gab.

Arbeitgeberinnenkündigungen

Seit dem 01.10.2021 müssen bei Kündigungen von Arbeiterinnen durch die Arbeitgeberinnen jene Kündigungsfristen eingehalten werden, die auch für Angestellte gelten. Die Fristen hängen von der Beschäftigungsdauer ab:

BeschäftigungsdauerKündigunsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate

Die Kündigungstermine, die bei Arbeitgeberinnenkündigungen einzuhalten sind, fallen jeweils auf das Quartalsende: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Es besteht jedoch die Möglichkeit, wie auch bei Angestellten üblich, zusätzliche Kündigungstermine zum 15. und letzten Tag eines Kalendermonats zu vereinbaren.

Ausnahmen für Saisonbetriebe

Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden und es sind die in den betreffenden Kollektivverträgen angeführten Fristen zu beachten. Für die Qualifikation als Saisonsbetrieb ist u.a. bestimmend, ob die Branche im Kollektivvertrag als solche ausgewiesen wurde. Dies betrifft insbesondere die Bau- und Tourismusbranche. Unsicherheit gibt es jedoch für Branchen, wo es zu keiner Einigung zwischen WKO und ÖGB über die Einstufung als Saisonbranche gekommen ist.

Arbeitnehmerinnenkündigungen

Auch im Zusammenhang mit Kündigungen durch die Arbeiterinnen ist es mit 01.10.2021 zu einer Änderung der Kündigungsfristen und -termine gekommen. So können Arbeiterinnen nunmehr genau wie Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen.

(Lilian Levai)

Siehe auch: Längere Kündigungsfristen (Sep. 2021)

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