Lohn für Test- und Impftätigkeit

Aktuell werden viele Personen in Test- und Impfstraßen benötigt. Ob und inwieweit für Ihre Entlohnung Steuern und Abgaben anfallen, klärt das Zweckzuschussgesetz.

Dieses beinhaltet Sonderbestimmungen für nebenberufliche Helfer. Die Voraussetzung für die Anwendung ist, dass eine Beauftragung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde vorliegt und die Testungen bzw. Impfungen bevölkerungsweit durchgeführt werden. Eine Betriebstestung bzw. -impfung nur für Mitarbeiter fällt nicht darunter. 

Sozialversicherung

Für die Aufwandsentschädigungen an (freie) Dienstnehmer kann ein monatlicher Freibetrag von 1.000,48 € geltend gemacht werden. Bei Überschreitung ist. hinsichtlich des darüberhinausgehenden Einkommens eine Anmeldung zur Pflichtversicherung zu erstatten. 

Die beitragsrechtlichen Sonderregelungen sind derzeit bis 30.09.2021 befristet.

Freiberuflich tätige Ärzte haben ihrer Meldepflicht gegenüber der SVS und der Ärztekammer nachzukommen, sollte das Testen und Impfen nicht schon im Rahmen einer bestehenden Praxis oder Wohnsitzarzttätigkeit erfolgen.

Umsatzsteuer

Die Durchführung von COVID-19 Testungen sind in der Umsatzsteuer echt steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die zwischen 01.01.2020 und 30.12.2022 ausgeführt werden. 

Einkommen- bzw. Lohnsteuer

Aufwandsentschädigungen bei Testungen oder Impfaktionen, die an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß

  • von bis zu 20 € je Stunde für medizinisch geschultes Personal und
  • von bis zu 10 € je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt derzeit bis 30.09.2021.

Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil steuerpflichtig (Freibetrag). Die steuerliche Erfassung erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung.

(Lara Polly, Marina Polly) 06/21

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