Corona-Liquiditätshilfen

Zur Bewältigung der finanziellen Engpässe wurden von den Steuer– und Abgabebehörden großzügige Erleichterungen geschaffen. Die Maßnahmen sind für alle, die von der Corona-Krise konkret betroffen sind.

Teilweise mit Antrag, teilweise automatisch wurden fällige Abgaben und Beiträge sozusagen ausgesetzt. Dennoch bestehen die üblichen Meldepflichten. Es ist zu bedenken, dass gestundete Steuern kein Geschenk sind, sondern nur zu einem späteren Zeitpunkt anfallen werden. Dass in der ersten Phase der Krise unbürokratisch agiert wurde, ist anzumerken. Zudem wurden etliche Zinsen und Nebengebühren gestrichen.

Für die kommende Zeit ist abzuwarten, wie groß das Entgegenkommen bleiben wird. Etwa bei der ÖGK ist eine Zurücknahme zu bemerken, da die Beiträge ab Mai nur mehr für 3 Monate und mit Verrechnung von Verzugszinsen gestundet werden sollen.

 AbgabenartMaßnahmeAuswirkung
FAEinkommensteuerHerabsetzung bis Nullsetzung der Vorauszahlungen 2020Steuerstundung, sofern zu niedrig angesetzt 
FAKörperschaftsteuerHerabsetzung der Vorauszahlungen 2020,
die Mindestkörperschaftsteuer bleibt bestehen
Steuerstundung, sofern zu niedrig angesetzt
FAAlle SteuernStundung oder Ratenzahlung;
wird derzeit bis 1. Oktober
Steuerstundung
FAStundungszinsen, SäumniszuschlägeAntrag auf Herab- oder NichtfestsetzungSteuernachlass
ÖGKSoz.Vers. BeiträgeStundung der Beiträge Februar bis April derzeit bis 31. Jänner 2021Abgabenstundung, verzugszinsenfrei
ÖKGSoz.Vers. BeiträgeStundung der Beiträge Mai bis Dezember für jeweils 3 MonateAbgabenstundung, Verzugszinsen fallen an
ÖGKSoz.Vers. NebengebührenNachsicht bei Säumniszuschlägen bis 31. AugustAbgabennachlass
SVSPflichtversicherungsbeiträgeHerabsetzung bis zur Mindestbemesssungsgrundlage Beitragsstundung, sofern zu niedrig angesetzt
SVSLaufende Beiträge und RückständeStundung oder RatenzahlungBeitragsstundung

(Marina Polly) 06/2020

Siehe auch: Steuerzahlungen richtig und praktisch (04/2019), Die neuen SV-Werte für 2020 (12/2019)

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