Neuer Kollektivvertrag für Handelsangestellte

Seit dem 1. Dezember 2017 gilt der neue Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Alles über die damit verbundenen Änderungen sowie Übergangsbestimmungen können Sie hier im Detail nachlesen.

Anstelle der bisherigen 8 Gehaltstafeln und 2 Gehaltsgebiete gibt es künftig im Rahmen einer einzigen Gehaltstabelle 8 Beschäftigungsgruppen mit nur mehr 5 Stufen. Die bisherigen 6 Beschäftigungsgruppen werden in die Gehaltsgruppen A bis H differenziert. Nach 3, 6, 9 und 12 Jahren ist jeweils eine Vorrückung ausgenommen für Arbeiter, Hilfskräfte sowie Regalbetreuer vorgesehen. Bei der Vorrückung für Frauen werden Karenzurlaube, die ab dem 1.12.2017 beginnen, im Ausmaß von höchstens 22 Monaten pro Kind als Angestelltenjahre gewertet. Zur Orientierung dienen 7 definierte Arbeitswelten und die Benennung von 75 für den Handel typischen Referenzfunktionen.

Statt der bisher linearen Umreihung findet künftig der sogenannte „Rösslsprung“ bei einer Beförderung statt. Bei der Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt daher das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächst höhere Gehalt der Beschäftigungsgruppe.

Vordienstzeiten, die im Rahmen eines Arbeiterverhältnisses erbracht wurden, sind zur Hälfte anzurechnen. Bei Neueinstellungen werden künftig nur noch 7 statt bisher bis zu 18 Jahren an Vordienstzeiten angerechnet. Kassakräfte bekommen noch ein weiteres Jahr als Vordienstzeit angerechnet.

Zur Rechtssicherheit und Transparenz ist es bei All-In-Verträgen zu einer Änderung der Formvorschriften gekommen.

Der Umstieg auf das neue Gehaltssystem muss spätestens per 1. Dezember 2021 erfolgen und ist immer zu jedem Monatsersten möglich. Ist in Betrieben ein Betriebsrat eingerichtet, so ist der Übertrittsstichtag per Betriebsvereinbarung festzulegen. In Betrieben ohne Betriebsrat sind sämtliche Dienstnehmer spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich über den Übertrittsstichtag zu informieren. Dem Dienstnehmer sind spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittsstichtag die Einstufung in die neue Beschäftigungsgruppe, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes mittels Dienstzettel NEU (Muster unter www.derhandel.at oder www.gpa-djp.at/handel) mitzuteilen.

Für Betriebe, die bis 30. November 2019 in die neue Gehaltsordnung übertreten, gilt folgendes zu beachten:

  • Ist zum Zeitpunkt des Übertritts der Wert zwischen KV-Mindestgehalt NEU und ALT höher als 65 EUR, kann die Anpassung an das neue KV-Mindestgehalt in maximal drei Etappen erfolgen.
  • Dienstnehmer, die im alten Gehaltsschema in der Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft waren und im Zuge des Übertritts in das neue Beschäftigungsgruppenschema in die Gehaltsstufe 5 eingestuft werden, erhalten monatlich einen zusätzlichen Reformbetrag. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen und danach die neue Einstufung. Dieser Reformbetrag wird auf bestehende Überzahlungen angerechnet und jährlich mit den KV-Gehältern erhöht. Steht der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Übertritts im 9. oder 10. Berufsjahr beträgt dieser Reformbetrag 64 EUR, im 12. Berufsjahr 42 EUR und im 15. Berufsjahr 22 EUR.

(Renate Schneider) 07/2019

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