Senkung der Kammerumlage 1 (KU 1) ab 2019

Mit der Novelle des Wirtschaftskammergesetzes ist u.a. die Berechnung der Kammerumlage 1 (KU 1) geändert worden. Diese gilt ab 1.1.2019.

Neu ist, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die auf Investitionen entfallenden Umsatzsteuern nicht zu berücksichtigen sind. Die Begünstigung kommt daher sowohl für neue und gebrauchte als auch für geringwertige Wirtschaftsgüter zu Tragen.

Weiterhin zur Bemessungsgrundlage für die KU 1 zählen selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter, die einem Aktivierungsverbot unterliegen, sowie Kosten im Zusammenhang mit Reparaturen, Instandhaltungen oder Instandsetzungen von Anlagevermögen.

Zukünftig die Bemessungsgrundlage der KU 1 mindernd wirken Umsatzsteuerbeträge  

  • von Lkw, „Fiskal-Lkw“, Fahrschulkraftfahrzeugen, Vorführkraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, 
  • von Kraftfahrzeugen, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie 
  • von Elektrofahrzeugen, deren Anschaffungskosten EUR 40.000 nicht übersteigen. 

Umsatzsteuerbeträge für nicht vorsteuerabzugsfähige Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Krafträder) zählen wie bisher nicht zur KU 1 – Bemessungsgrundlage.

Eine weitere wesentliche Neuerung ab 2019 bei der KU 1 ist die Einführung eines degressiven Staffeltarifs, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt.

  • Bei einer Bemessungsgrundlage bis zu EUR 3 Mio. pro Jahr kommt der neu beschlossene Hebesatz von 0,29 % statt bisher 0,30 % zur Anwendung.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage EUR 3 Mio. pro Jahr, wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5 % gekürzt. Für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 3 Mio. und bis EUR 32,5 Mio. ergibt sich somit ein reduzierter Hebesatz von 0,2755 %.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage auch den höheren Schwellenwert wird der Hebesatz um 12 % gekürzt. Somit beträgt der Hebesatz für den im Kalenderjahr EUR 32,5 Mio. übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 0,2552 %.

(Renate Schneider) 12/18

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