So verstoßen Arbeitgeberinnen nicht gegen das Anti-Lohn- und Sozialdumping Gesetz

Mit 1.1. 2017 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Kraft getreten.

Wer ist von den gesetzlichen Maßnahmen betroffen?
Die gesetzlichen Maßnahmen und Bestimmungen gelten sowohl für inländische als auch für ausländische Arbeitgeberinnen, die Arbeitnehmerinnen aus dem EWR-Raum sowie aus Drittstaaten zur Dienstleistung nach Österreich entsenden oder überlassen.

Was wird kontrolliert?
Anhand der Lohnunterlagen wird überprüft, ob die Arbeitnehmerinnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erhalten haben. (Bestimmte Entgeltbestandteile, bei denen keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind, wie z.B. Aufwandsersatz, Schmutzzulagen, freiwillige soziale Zuwendungen, sowie Abfertigungen, unterliegen nicht der Lohnkontrolle.) Die für diese Zwecke erforderlichen Unterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z.B. Banküberweisungsbelege und/oder Kassa-Ausgangsbelege). Ausländische Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache (beim Arbeitsvertrag wahlweise auch in englischer Sprache) für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen am Arbeits- bzw. Einsatzort bereit zu halten. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen die inländische Beschäftigerin. Die ausländische Überlasserin hat dieser jedoch die Unterlagen bereitzustellen.

Wer kontrolliert?
Die Gebietskrankenkasse überprüft jene Unternehmen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versicherte Mitarbeiter beschäftigen.

Die Finanzpolizei kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichteten Kompetenzzentrum LSDB jene Mitarbeiter, die grundsätzlich nicht der österreichischen Pflichtversicherung unterliegen (z.B. nach Österreich entsendete oder überlassene Arbeitnehmer). Daneben ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) im Baubereich zur Kontrolle und Anzeige berechtigt.

Welche Konsequenzen ergeben sich bei Verstößen?
Stellen die Kontrollbehörden fest, dass das zustehende Entgelt unterschritten wird, erstatten sie Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmerinnen betroffen, beträgt die Geldstrafe pro Arbeitnehmerin 1.000 € bis 10.000 € und erhöht sich im Wiederholungsfall oder bei der Unterentlohnung von mehr als drei Arbeitnehmerinnen auf das Doppelte. Liegt nur eine geringe Unterschreitung des Entgelts vor oder übersteigt das Verschulden der Arbeitgeberin nicht die leichte Fahrlässigkeit, haben die Kontrollbehörden von einer Anzeige abzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitgeberin nachweislich die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und dem gebührenden Entgelt binnen einer bestimmten Frist der Arbeitnehmerin nachzahlt.

Was ist noch zu beachten?
Bei den Meldeformalitäten ist neu, dass die Meldung einer Entsendung („ZKO3-Meldung“) sowie die Meldung einer Überlassung („ZKO4-Meldung“) an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen unmittelbar vor Tätigkeitsbeginn in Österreich zu erstatten sind. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen und ist ausschließlich in elektronischer Form über die Website des Bundesministeriums zu erstatten.

Welche Tätigkeiten sind davon ausgenommen?

  • kurzfristige Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen in international tätigen Konzernen oder Unternehmen, die ein gewisses Mindestgehalt beziehen (2016: monatlich 6.075 €)
  • Tätigkeiten als mobile Arbeitnehmerin in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung, sofern die Arbeitsleistung nur im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und der gewöhnliche Arbeitsort nicht in Österreich liegt
  • Tätigkeiten im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten oder Fachhochschulen
  • vorübergehende Konzernentsendungen von besonderen Fachkräften nach Österreich, wenn sie zwei Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigen

(Renate Schneider) 03/17

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