Leider wieder aktuell – Katastrophenschäden

Im Privatbereich
Katastrophenschäden werden nur teilweise durch
Versicherungsleistungen, öffentliche Mittel und private Spenden
abgedeckt. Doch seit dem Jahr 2002 gibt es durch das
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 02 (HWG
2002) erweiterte Möglichkeiten Katastrophenschäden steuerlich
abzusetzen.

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen werden hauptsächlich
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden zum Abzug
zugelassen. Ein bloßer Vermögensschaden hingegen stellt für sich noch
keine außergewöhnliche Belastung dar.

Die Einbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines
Kostenaufwands steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann,
wenn dafür aus öffentlichen Mitteln (zB Katastrophenfonds) Zuschüsse
bezahlt werden.

Unter die steuerlich absetzbaren Kosten fallen daher:

1. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB
Wasser- und Schlammbeseitigung, Mauerentfeuchtung, usw.)

2. Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter
Vermögensgegenstände, dies gilt allerdings nur für Gegenstände die
für die übliche Lebensführung benötigt werden. (Bsp. Kühlschrank ->
Ja, Laufband -> Nein)

3. Kosten für die Reparatur zerstörter Vermögensgüter. Wie bei Punkt 2
fallen keine Luxusgüter darunter.

Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden
steuerfreie Subventionen kürzen diese die abzugsfähigen Kosten.

Für die steuerliche Berücksichtigung ist es erforderlich, dass dem
zuständigen Finanzamt, die von den Gemeindekommissionen über die
Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.
Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kosten aus dem laufenden
Einkommen bezahlt werden. Wird zur Beseitigung der
Katastrophenschäden ein Darlehen aufgenommen, sind diese Kosten
samt Zinsen ebenfalls abzugsfähig.

Die außergewöhnliche Belastung ist mittels einer Steuererklärung (Beil.
zur ESt – E1a) bzw. in der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

Im Unternehmensbereich
Im betrieblichen Bereich wird der Vermögensverlust auf Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens im Rahmen der Bilanzierung wie im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Überschussrechnung steuerlich berücksichtigt wird.

Erhält der im betrieblichen Bereich Geschädigte zweckgewidmete steuerfreie Zuwendungen sind die damit in Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der spezialgesetzlichen Bestimmungen nur, in dem die Ersatzleistungen übersteigendem Ausmaß steuerlich abschreibbar.

Ebenso dürfen Katastrophen bedingte Aufwendungen und Ausgaben wie Reparatur- und Instandsetzungskosten nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Erträgen oder Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Wird ein Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt seiner Beschädigung bzw. Zerstörung betrieblich oder beruflich genutzt, führt der Schaden nach Gegenrechnung steuerfreier Aufwendungsersätze grundsätzlich zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Aktuelle Splitter
Entscheidungen der 2. Instanz
Derzeit könnten nur Finanzbeamte auf unveröffentlichte UFS-Entscheidungen zugreifen. Laut BMF soll der Zugriff auch für Nicht-Finanzbeamte ab 1. Jänner 2006 möglich sein.

Fragebogen
In den Formularen Verf 15 und Verf 24 soll hinkünftig eine Ankreuzmöglichkeit zur Abgabe einer Erklärung gem. § 20 UStG eingebaut werden. Damit erübrigt sich in Hinkunft ein gesonderter Antrag.

Abgabensicherung
Das BMF hat angekündigt, dass es vermehrt Konkursanträge zur Abgabensicherung stellen wird.

Suchtmittelbefreiung
Da der Haustrunk im Brauereigewerbe sowie Freitabak an Dienstnehmer in Tabak verarbeitenden Betrieben, nicht zum Entgelt zählt, werden diese Leistungen auch von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen.

Berufsmusiker
Bei einem Hornisten können die Kosten einer Zahnbehandlung Werbungskosten darstellen, da die Implantate wesentlich für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind.

NLP
Werden Aufwendungen für einen solchen Kurs geltend gemacht, können diese nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn eine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist.

SV
Die Übertragung eines gegen den bisherigen Arbeitgeber bestehenden Resturlaubsanspruches bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber anstelle der Zahlung einer Urlaubsersatzleistung ist grundsätzlich nicht verboten.

(Michaela Zimmermann) 07/05

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