Arbeiten im Ausland

Die Arbeitswelt wird globaler. Einmal geschaffene oder gesuchte Kontakte zu anderen Ländern führen zu Jobs oder Aufträgen, die Inländerinnen gerne annehmen. Was das steuerlich bedeutet, lesen Sie hier.

Grundlegendes zur Einkommenversteuerung:
Versteuerung „des Welteinkommens“: wer in Österreich ansässig ist, versteuert hier alle ihre Einkünfte versteuert, egal in welchem Land sie sie verdient hat.
Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA): von Österreich mit derzeit ca. 90 Staaten abgeschlossene Staatsverträge, die die doppelte Besteuerung entschärfen und die Vermeidung von Steuern verhindern. Dabei ist zu beachten, dass jeder Vertrag anders lautet. ABER: es gibt Grundprinzipien!

Grundprinzipien in DBAs:

  • Alleinige Besteuerung entweder im Arbeitsstaat, oder im Österreich
  • Besteuerung im beiden Staaten mit Erleichterung im Österreich
  • Erleichterung im Österreich durch Anrechnung ausländischer Steuern oder „Progressionsvorbehalt“
  • Beim „Progressionsvorbehalt“ wird in Österreich der Steuersatz des Welteinkommens für die österreichischen Einkünfte herangezogen

Was ist zu tun, wenn ich von meiner Firma ins Ausland geschickt werde?
Zunächst ist zu prüfen, ob die Tätigkeit in einem DBA-Vertragsstaat ausgeübt wird. Wenn ja, dann erliest sich daraus eine Besteuerungs- oder eine Erleichterungsregel. 
Wenn nicht, dann gilt die Versteuerung „des Welteinkommens“ in Österreich, und es ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Die bisher nur für „Auslandsmontagen“ geltende Steuerbefreiung in Österreich wurde ab 2012 neu geregelt. Diese erfasst nun Entsendungen

  • von EU-Arbeitgeberinnen
  • zu Einsatzorten , die mehr als 400 km Österreich entfernt sind,
  • wenn die Arbeiten erschwerend, verschmutzend, gefährlich sind
  • oder in einem Land erfolgen, in dem der Aufenthalt außerordentlich erschwerend oder gefährlich ist.

Muss ich als selbstständige Künstlerin oder Sportlerin, Vortragende oder Lehrende meine Engagements im Ausland in Österreich versteuern?
Für diese Gruppe von Selbstständigen gilt häufig, dass eine Besteuerung in beiden Staaten erfolgt. Je nach Land kommen hier das Anrechnungsverfahren oder der Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Die Einkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) sind in der Steuererklärung anzugeben.

Ich bin Freiberuflerin und erhalte Aufträge aus dem Ausland, was muss ich beachten?
Für betriebliche Selbstständige, wie Beraterinnen, Werbefachfrauen, Architektinnen gilt häufig, dass nur in Österreich, dem Sitz des Betriebes, Steuerpflicht besteht und daher die Einnahmen wie die von inländischen Kunden behandelt werden.

Bekomme ich eine ausländische Abzugs- oder Quellensteuer zurück?
Wenn die Steuer zu Recht einbehalten wurde, dann erhält sie die Steuer nur beim Anrechnungsverfahren zurück. Beim Progressionsvorbehalt nicht, auch bei Ländern, mit denen Österreich kein DBA abgeschlossen hat, ist die ausländische Steuer unwiederbringlich, und auch kein Absetzposten.

STEUERtipp: Jeder Fall ist mit dem DBA des jeweiligen Landes zu prüfen.

Gibt es einen Unterschied, ob ich für Auftrraggeberinnen in der EU oder außerhalb der EU arbeite?
Es ist dies eine Frage der Verrechnung der Umsatzsteuer. Dabei gilt für Leistungen an ausländische Unternehmen (was sie beweisen muss) generell, dass keine Umsatzsteuer anfällt, aber Honorare an EU-Kunden dem Finanzamt zu melden sind. Sollte die Auftraggeberin keine Unternehmerin sein ist prinzpiell die österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen.

 (Marina Polly) 03/12

siehe auch : Zusammenfassende Meldungen bei Freiberuflern (Steuerfrei Juni 2010)

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