Anzeigepflicht bei Schenkungen

Schenkungen und Zweckzuwendungen sind seit 1. August 2008 steuerfrei, unterliegen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einer Anzeigepflicht.

Was gilt im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes als Schenkung?
Der Schenkungsbegriff ist hier weiter gefasst, als im bürgerlichen Recht, da nur beim Geschenkgeber der Wille vorliegen muss, den Beschenkten ohne Gegenleistung zu bereichern. Nur Schenkungen unter Lebenden sind anzeigepflichtig.

Die Schenkung welcher Vermögenswerte ist anzeigepflichtig?

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen)
  • Anteile an Kapital- (AG, GmbH) und Personalgesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • (Teil-)Betriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Schmuck) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Wohnrechte)

Was gilt in Bezug auf Grundstücke?
Für diese besteht keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Jedoch ist im Fall des Erwerbs eines Grundstückes von Todes wegen und auch bei Schenkungen unter Lebenden die Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu beachten.

Wie wird der in die Anzeige einzusetzende Wert bestimmt?
Etwa bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien entspricht der einzusetzende Betrag, dem offenkundigen Wert. Ist der Wert nicht augenscheinlich (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen) genügt eine Schätzung bzw. im Fall eines Betriebs eine geschätzte Wertangabe.

Welche Beträge sind von der Anzeigepflicht befreit?
Solange der geschenkte Vermögenswert an eine Person innerhalb eines Jahres insgesamt 50.000 Euro nicht übersteigt, sind Schenkungen zwischen Angehörigennicht anzeigepflichtig.

Zwischen anderen Personen liegt die Grenze bei 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren.

Grundsätzlich von der Anzeigepflicht ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke (z.B. für Weihnachten, Geburtstage) bis zu einem Wert von 1.000 Euro und jeglicher Hausrat ohne Wertgrenze.

Trifft die Anzeigepflicht von Schenkungen auch nicht österreichische Staatsbürger?
Grundsätzlich ja. Jedoch muss entweder der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer zum Zeitpunkt der Zuwendung bzw. des Erwerbes einen Wohnsitz(Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Bei juristischen Personen muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.

Welche Fristen sind zu beachten?
Der Anzeigepflicht ist innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb nachzukommen. Wird die Pflicht durch die Zusammenrechnung mehrerer Vermögenswerte ausgelöst, ist von jenem Erwerb auszugehen, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde.

Wo und wie hat die Anzeige zu erfolgen?
Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden. Grundsätzlich hat diese elektronisch zu erfolgen. Hierfür steht sowohl eine Eingabemaske im FinanzOnline als auch ein Formular (http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Steuern/pdfs/ 9999/Schenk1.pdf) zur Verfügung. Die Anzeige ist kostenfrei.

Was passiert, wenn die Anzeigepflicht nicht eingehalten wird?
Das Finanzstrafgesetz sieht in diesem Fall als Sanktion eine Geldstrafe vor, die bis zu 10% des geschenkten Vermögenswertes betragen kann. Sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer sind zur Anzeige verpflichtet und somit bei Missachtung strafbar. Es ist jedoch ausreichend, wenn einer der beiden der Anzeigepflicht nachkommt.

Mittels Selbstanzeige kann die Strafe innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist abgewendet werden.

(Lilian Levai) 12/11

siehe auch: Schenkungsmeldegesetz (03/2009)

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