Neuerungen Basispauschalierung

Für Gewerbetreibende und Selbständige (Freiberufler) wurde mit der Ausweitung der Basispauschalierung von Betriebsausgaben neben der Kleinunternehmerpauschalierung (siehe vorherige Ausgabe) eine weitere administrative Entlastung geschaffen.
Voraussetzung für die Geltendmachung der pauschalen Betriebsausgaben ist, dass keine gesetzliche Vorschrift zur Buchführungspflicht besteht und diese auch nicht freiwillig geführt werden, Kosten theoretisch anfallen können sowie die Unterschreitung der Umsatzgrenzen im Vorjahr.
| bis 2024 | 2025 | 2026 | |
| Vorjahresumsatz | € 220.000 | € 320.000 | € 420.000 |
| Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für aufgezählte Tätigkeiten: – kaufm. oder technische Beratung – Gesellschafter- Dienstnehmer > 25% Beteiligung – Vortragende, unterrichtende, erzieherische, wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeit – Vermögensverwalter und Aufsichtsräte | 6 % | 6 % | 6 % |
| Pauschale Betriebsausgaben höchstens | € 13.200 | € 19.200 | € 25.200 |
| Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für alle übrigen Einkünfte gem. § 22 + § 23 EStG | 12 % | 13,5 % | 15 % |
| Pauschale Betriebsausgaben höchstens | € 26.400 | € 43.200 | € 63.000 |
Für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns können zusätzlich noch weitere Betriebsausgaben geltend gemacht werden: Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Personalkosten, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, das Arbeitsplatz- und Öffi-Ticket- Pauschale, Reise- und Fahrtkosten soweit ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % (höchstens € 4.950). Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist nicht möglich.
Sind die Voraussetzungen der einkommensteuerlichen Basispauschalierung erfüllt, können Unternehmer zudem pauschale Vorsteuern in Höhe von 1,8 % des Umsatzes geltend machen (2024 € 3.960,-, 2025 € 5.760,- und ab 2026 € 7.560,-)
Die Gewinnermittlung erfolgt auch bei der Basispauschalierung durch die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Wahl von den tatsächlichen Kosten zur administrativarmen Basispauschalierung oder umgekehrt steht dem Steuerpflichtigem frei.
Jedoch ist zu beachten, dass bei einem freiwilligen Wechsel von der Basispauschalierung auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit tatsächlichen Kosten, eine erneute Ermittlung der Betriebsausgabenpauschale erst wieder nach dem Ablauf von 5 Jahren möglich ist (5-Jahres-Bindung). Diese Bindungswirkung entfällt, wenn der Wechsel aufgrund der Höhe der Vorjahresumsätze und dem Wegfall von Voraussetzungen gesetzlich erforderlich ist.
(Ines Polly) 12/2025
