Steuerreporting für Kapitalvermögen inklusive Kryptowährungen ab 2025
Mit dem 1.1.2025 ist die Steuerreporting-Verordnung in Kraft getreten. Diese regelt ein einheitliches und detailliertes Steuerreporting für Einkünfte aus Kapitalvermögen inklusive Kryptowährungen. Davon betroffen sind KESt-abzugsverpflichtete Stellen wie etwa inländische Banken, Broker und Kryptodienstleister. Dadurch sollen Steuerbescheinigungen und dabei besonders der Verlustausgleich vereinheitlicht und vereinfacht werden.
Das Steuerreporting muss laut Anlage 1 der Verordnung erstellt werden und alle relevanten Daten zu Kapitalerträgen (u.a. Zinsen, Dividenden, Substanzgewinne) und Verlusten eines Kalenderjahres, sowie anrechenbare ausländische Quellensteuern enthalten. Im Detail hat das Steuerreporting Folgendes zu umfassen:
- alle Einkünfte, die dem Grunde nach dem KESt-Abzug unterliegen, inklusive freiwilligem KESt-Abzug für unverbriefte Derivate
- berücksichtigte ausländische Quellensteuern und einbehaltene Kapitalertragsteuer
- Änderungen bei der Depotinhaberschaft
Weiters gilt die Privatvermögensfiktion, also die Vermutung, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
Das Steuerreporting ist nach einer Vorlage zu erstellen. Zu unterscheiden ist zwischen Einkünften aus Kryptowährungen, auf die der besondere Steuersatz von 27,5% anzuwenden ist. Ein automatischer Verlustausgleich durch den Kryptowährungs-Dienstleister ist nicht zulässig, wenn die Einkünfte aus Kryptowährungen einem Betriebs- oder Treuhandvermögen zuzurechnen sind oder wenn die Einkünfte pauschal (KESt-Abzug nach § 93 Abs 4a EstG) ermittelt wurden.
Auf Verlangen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen (Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) muss das Steuerreporting bis 31. März des Folgejahres zur Verfügung gestellt werden. Steuerreportings können, wenn gewünscht, für die letzten fünf Jahre ausgestellt werden. Nachträgliche Berichtigungen sind in den Reportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.
Einkünfte aus Kryptowährungen werden gesondert ausgewiesen, weil diese nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Vielmehr ist der Ausgleich nur im Rahmen der Veranlagung zulässig.
Durch die neue Verordnung wird die bisherige Verlustausgleichsbescheinigung ersetzt. Die detaillierte und einheitliche Darstellung der Kapitalerträge, einschließlich Kryptowährungen, und darauf anfallende Steuern soll Steuererklärungen erleichtern und Nachweisprobleme reduzieren.
(Lilian Levai-Dalbauer) 12/25
