Wann ist die Steuerfreiheit bei der Gefahrenzulage gegeben?

Die Steuerfreiheit bei der Gefahrenzulage ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Zulage muss zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden und eine Abgeltung für besondere Erschwernisse, Verschmutzungen oder Gefahren darstellen.
- Die Zulage muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung).
- Die Zulage muss angemessen sein und die Tätigkeit muss überwiegend einer Gefährdung unterliegen. Von einem angemessenen Ausmaß der Zulage wird im Regelfall dann ausgegangen, wenn die Zulage der Höhe nach einer lohngestaltenden Vorschrift entspricht. Eine überwiegend gefährdete Tätigkeit wird ausgeübt, wenn diese mehr als 50% der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Arbeitspausen oder Hilfstätigkeiten (z.B. Fahrten zwischen Tätigkeitsorten) haben bei der Beurteilung des Überwiegens außer Betracht zu bleiben.
Wenn die Arbeit überwiegend den Kontakt mit infektiösen Substanzen (z.B. Blut, Harn, Stuhl, Tränenflüssigkeit) umfasst, liegt eine Berufsgefahr vor, die eine steuerfreie Gefahrenzulage rechtfertigt. Ist ein Arbeitnehmer ausschließlich mit Aufgaben betraut, die mit einer permanenten Infektionsgefahr verbunden sind, so erübrigt es sich, darüber Aufzeichnungen zu führen. Die Steuerfreiheit der Gefahrenzulage ist damit gegeben. Gehören zum Aufgabengebiet auch administrative Tätigkeiten ohne Patientenkontakt, wie Telefondienst, Büroarbeiten oder Berichtspflichten, muss der nicht gefährdende Teil der Tätigkeit nachgewiesen werden. Um diese Umstände nachzuweisen, muss für jeden Arbeitnehmer durch genaue Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentiert werden, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, welche Arbeit geleistet wurde. Kann damit nachgewiesen werden, dass die Arbeit überwiegend im Gefahrenbereich liegt, dann kann die Gefahrenzulage zur Gänze steuerfrei behandelt werden. Ansonsten ist die gesamte Zulage zu versteuern. Die steuerfreie Gefahrenzulage besteht auch während des Krankenstandes. Während des Urlaubs ist die Zulage immer steuerpflichtig, da in diesem Zeitraum keine Gefährdung besteht.
(Renate Schneider) 12/2025
