Photovoltaikerlass: Photovoltaikanlagen und Energiegemeinschaften im Ertragssteuerrecht
Am 4.8.2025 wurde ein neuer PV-Erlass veröffentlicht, in welchem sich erstmals ein Abschnitt zu Energiegemeinschaften findet. Ab der Veranlagung 2025 ist der Erlass anzuwenden, kann aber auch für frühere Veranlagungen herangezogen werden.
Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern für die gemeinsame Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie. Energiegemeinschaften dürfen Strom produzieren, aber keinen zukaufen. Sie werden als Stromproduzentinnen angesehen. Ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich wird aber aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Stromlieferung angenommen.
Unterschieden werden Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG). Die Unterscheidung erfolgt aufgrund der verfügbaren Netzebenen, der erfassten Energiearten und der zugelassenen Energiequellen. Ertragsteuerlich ergeben sich daraus aber keine Auswirkungen. Es ist möglich, an bis zu fünf Energiegemeinschaften teilzunehmen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Energiegemeinschaft für die Einspeisung von Energie in die Gemeinschaft und auch für den Bezug von Energie von der Energiegemeinschaft bessere Tarife bietet als Energieversorgungsunternehmen. Das soll die Teilnahme für Konsumenten und Produzenten attraktiv machen.
EEG werden meist in Form eines Vereins oder einer Genossenschaft gegründet, weshalb der PV-Erlass auf diese Rechtsformen fokussiert. Diese unterliegen der Körperschaftssteuer, jedoch fällt keine Mindestkörperschaftssteuer an. In der Regel stehen Energiegemeinschaften keine abgabenrechtlichen Begünstigungen gemäß §§ 34 ff BAO zu. Das wirtschaftliche Eigentum an der Photovoltaikanlage verbleit meist beim Mitglied bzw. Genossenschafter. Diesem stehen AfA und IFB zu.
Die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen erwirtschaftet Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen kann die Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 39 EstG greifen. Bei Körperschaften öffentlichen Rechts entsteht ein Betrieb gewerblicher Art, sofern die Tätigkeit wirtschaftliches Gewicht hat. Ein begünstigungsschädlicher Betrieb kann bei abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften vorliegen.
In der Regel unterliegen Energiegemeinschaften der Körperschaftssteuerpflicht. Ihre Mitglieder, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Stromlieferanten gelten, unterliegen der allgemeinen Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer (sofern für natürliche Personen die Steuerbefreiung nicht greift).
(Lilian Levai-Dalbauer) 12/25
