Mitarbeiterprämie 2025
Im Jahr 2025 können Unternehmer unter folgenden Voraussetzungen eine steuerfreie Mitarbeiterprämie auszahlen:
- Die Mitarbeiterprämie stellt eine zusätzliche Zahlung dar.
- Pro Dienstnehmer und Kalenderjahr können maximal 1.000 € ausgezahlt werden.
- Für die Gewährung bzw. Nichtgewährung und für betragliche Differenzierung müssen sachlich, betriebsbezogene Gründen vorliegen.
Die Befreiung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer. Das hat zur Folge, dass Sozialversicherungsbeträge sowie Lohnnebenkosten (BV, DB, DZ, KommSt.) anfallen.
Ein Beispiel:
Bei einer Auszahlung von 1.000 € Mitarbeiterprämie erhält der Dienstnehmer, nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrags, 848,80 €. Die Gesamtkosten für den Dienstgeber belaufen sich 1.295,70 €.
Mitarbeitergewinnbeteiligung
Unternehmen haben seit der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis 3.000 € pro Jahr auszuzahlen. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Nur für aktive Mitarbeiter
- Die Beteiligung ist allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zu gewähren.
- Die absolute Deckelung für die Mitarbeitergewinnbeteiligung basiert auf der Gewinngröße: Es wird grundsätzlich das EBIT des Vorjahres zugrunde gelegt.
- Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) erfolgen.
- Nicht anstelle eines bisherigen Arbeitslohnes
- Nicht anstelle einer „übliche Lohnerhöhung“
Die Befreiung bezieht sich wie bei der Mitarbeiterprämie ausschließlich auf die Lohnsteuer.
Im Jahr 2025 können Unternehmen außergewöhnliche Leistungen ihrer Mitarbeiter durch die steuerfreie Gewinnbeteiligung und die Mitarbeiterprämie anerkennen.
Die Auszahlung von Gewinnbeteiligungen und Mitarbeiterprämien darf die Gesamtgrenze von 3.000 € nicht überschreiten. Bei Zahlungen über 3.000 € ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
(Radosveta Ivanova) 12/25
