Änderung bei der geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2026
Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit 1.1.2026 erstmals nicht erhöht, sondern bleibt bei 551,10 € pro Monat.
Weiters wird mit 1.1.2026 der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe eingeschränkt. Dann dürfen nur noch bestimmte Gruppen ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Welche Gruppen von Arbeitslosen dürfen geringfügig dazuverdienen?
- Nebenjob-Weiterführer, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.
- Langzeitarbeitslose Personen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus (mindestens 50%), die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben.
- Wiedereinsteiger, die nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfinden, dürfen für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Teilnehmer einer AMS-Schulungsmaßnahme von mindestens vier Monaten und mindestens 25 Wochenstunden.
Die Möglichkeit für 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, gilt nur einmal je Anwartschaft.
Wenn keine der vier genannten Personengruppen auf einem zutrifft, besteht die Möglichkeit, die geringfügige Beschäftigung bis 31.1.2026 zu beenden. Damit erhalten Sie weiterhin volles Arbeitslosengeld oder volle Notstandshilfe ab dem 1.1.2026.
(Renate Schneider) 12/2025
