Steuerliche Behandlung von Hilfen für die Ukraine

Der Krieg in der Ukraine hat bei Österreichs Bürger und Unternehmen eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Für das Bereitstellen von Geld- oder Sachwerten zur Hilfeleistung oder das Spenden an begünstigte Organisationen sieht der Gesetzgeber Begünstigungen im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer vor.

Hilfsgüterlieferungen

Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von Hilfsprogrammen in Notfällen sind als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt vor der Lieferung mittels Sonstiges Anbringen über FinanzOnline angezeigt wird, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Bei entgeltlichen Lieferungen ist zusätzliche Voraussetzung, dass diese an einen begünstigten Empfänger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erbringt, erbracht wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten. Die Lieferung muss dabei nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische begünstigte Organisation gehen, die ein Hilfsprogramm für die Ukraine betreibt. Jedoch ist im Einzelfall anzuraten, eine Bestätigung des Warenempfängers einzuholen bzw. sonstige Nachweise anzufordern, wonach eine Versendung in die Ukraine erfolgt ist.

Werbewirksame Spenden zur Katastrophenhilfe

Für Unternehmer besteht die Möglichkeit werbewirksame Hilfsleistungen in Geld- oder Sachwerten, die iZm Katastrophen stehen, steuerlich als Betriebsausgabe iHd Einkaufspreises oder der Selbstkosten abzusetzen. Als Katastrophenfall kommen u.a. kriegerische Ereignisse in Betracht. Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Für die Abzugsfähigkeit dieser werbewirksamen Katastrophenspenden ist es nicht erheblich, wer der Empfänger der Spende ist. Neben der medialen Berichterstattung über die Spende reicht u.a. auch eine Berichterstattung an Kunden, Hinweise auf Plakaten oder auf der Homepage des Unternehmens für die Abzugsfähigkeit aus.

Spenden an begünstigte Einrichtungen

Zusätzlich können Spenden steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen gegeben werden. Zu den begünstigten Zwecken zählt u.a. auch die nationale und internationale Katastrophenhilfe. Diese Spenden sind für Unternehmen als Betriebsausgaben bis zur Höhe von 10% ihres Gewinns und von Privatpersonen als Sonderausgaben bis zur Höhe von 10% des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte abzugsfähig. Bei Unternehmen kommen neben Geld- auch Sachspenden als abzugsfähige Betriebsausgaben in Betracht. Die Abzugsfähigkeit ist bei Leistungen an begünstigte Einrichtungen gegeben, die im Gesetz aufgezählt sind, und bei Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen. Diese sind auf der Webseite des BMF abrufbar.

Wohnungsüberlassung an Flüchtlinge

Wurde die Unterkunft bisher nicht vermietet und wird diese nunmehr dem Flüchtling unentgeltlich zur Verfügung gestellt, liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor. Erfolgt die Vermietung hingegen entgeltlich und wird ein Überschuss erzielt, bestehen steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wird ein Verlust erzielt, weil auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird, ist vom Vorliegen von Liebhaberei auszugehen. Die Vermietungsverluste sind damit einkommensteuerlich nicht relevant und sind in der Steuererklärung nicht anzuführen. Wenn bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurde, liegen bei entgeltlicher und unentgeltlicher Zurverfügungstellung der Unterkunft und bei Erzielung eines Überschusses oder Verlustes weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Diese Überlassung muss eine Überbrückung eines ansonsten vorliegenden Leerstandes darstellen und höchstens zwölf Monate überlassen werden. Dies gilt auch, wenn die Unterkunft nicht direkt einem Flüchtling, sondern einer Hilfsorganisation überlassen wird. Werden neben der bloßen Überlassung der Unterkunft zusätzliche Leistungen wie z.B. Reinigung, Verpflegung, Betreuung, Einkäufe, Behördenwege übernommen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn dadurch ein Gewinn erzielt wird. Verluste dagegen bleiben steuerlich unbeachtlich.

Will ein Verein in der Ukraine operativ tätig werden, muss dies jedenfalls von ihrer Rechtsgrundlage gedeckt sein. Eine fehlende Deckung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen von für die Begünstigung relevanten Satzungsbestimmungen sind dem Finanzamt binnen eines Monats bekanntzugeben.

Renate Schneider 06/2022

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