Die neuen SV-Werte für 2021

Die Aufwertungszahl, die u.a. zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der Geringfügigkeitsgrenze dient, beträgt für das Jahr 2021 1,033. Daraus ergeben sich für das Jahr 2021 folgende veränderliche Werte:

  • Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 475,86
  • Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG): € 713,79
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich: € 5.550,00 (täglich € 185,00)
  • Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen: € 11.100,00
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 6.475,00

Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen betragen ab 1.1.2021:

  • bis € 1.790,00: 0 %
  • über € 1.790,00 bis € 1.953,00: 1 %
  • über € 1.953,00 bis € 2.117,00: 2 %
  • über € 2.117,00: 3 %

Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen, wenn das Lehrverhältnis ab dem 1.1.2016 begonnen hat:

  • bis € 1.790,00: 0 %
  • über € 1.790,00 bis € 1.953,00: 1 %
  • über € 1.953,00: 1,20 %

Die monatlichen Beitragsgrundlagen betragen:

  • für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 895,80 (täglich € 28,86)
  • für Zivildiener: € 1.260,30 (täglich € 42,01)

Die Auflösungsabgabe entfällt ab dem Jahr 2020.

Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab 1.1.2021 € 5,91.

Für rückständige Beiträge werden 2021 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % in Rechnung gestellt.

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2021 beläuft sich der Satz für Zinsersparnisse bei Dienstgeberdarlehen auf 0,50 %.

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz bleibt per 1.1.2021 mit 0,20 % unverändert. Der Zuschlag ist zur Gänze von der Dienstgeberin zu tragen und grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.

Weiterhin unverändert bleibt mit 1.1.2021 der Nachtschwerarbeits-Beitrag iHv 3,80 %. Der Nachtschwerarbeits-Beitrag ist von der Dienstgeberin zu leisten, wenn eine Dienstnehmerin mindestens sechs Stunden in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr und unter erschwerenden Arbeitsbedingungen z.B. andauernd starker Lärm, besonders belastende Hitze bzw. Kälte an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat tätig wird.

(Renate Schneider) 12/2020

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