BMF-Info zum Jobticket

Das BMF stellte klar, unter welchen Voraussetzungen Jobtickets an Mitarbeiterinnen lohnsteuerfrei sind.

Voraussetzungen:

  • Werkverkehr: Steuerfreiheit ist gegeben, wenn die Arbeitnehmerin für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte von der Arbeitgeberin erhält (sogenannter „Werkverkehr“).
  • Netzkarte: Die Gewährung einer Netzkarte fällt unter die Steuerfreiheit, wenn die Trägerin des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte anbietet oder die Kosten der Netzkarte höchstens den Kosten der Streckenkarte entsprechen. Damit besteht für den Bezug von Jahresnetzkarten der Wiener Linien Lohnsteuerfreiheit.
  • Rechnung: Die Rechnung muss auf die Arbeitgeberin ausgestellt sein und den Namen der Arbeitnehmerin beinhalten.
  • Kein Gruppenerfordernis: Die Steuerfreiheit liegt auch vor, wenn nur einzelne Mitarbeiterinnen in den Genuss von Jobtickets kommen.

Neu ab 2013 ist, dass die Voraussetzung der Pendlerinnenpauschale entfällt und die Streckenkarte auch übertragbar ist.

Umsatzsteuerlich führt die unentgeltliche Gewährung von Jobtickets bei der Arbeitgeberin zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung (ermäßigter Steuersatz von 10% auf die Kosten des Jobtickets). Auch wenn das Jobticket verbilligt der Arbeitnehmerin zur Verfügung gestellt wird, bemisst sich die Umsatzsteuerschuld bei der Arbeitgeberin von den Gesamtkosten des Jobtickets. Die Kostenbeiträge der Arbeitnehmerin sind bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerinnenpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Die Arbeitgeberin hat diese im Zuge der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Der Pendlerinneneuro steht der Arbeitnehmerin nicht mehr zu.

siehe auch: Ausweitung der Förderungen für Pendler (03/2013)

(Renate Schneider) 06/13

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