Absetzbarkeit von Verpflegungs- als Kinderbetreuungskosten

Bereits seit 1.1.2009 können Kinderbetreuungskosten (grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 10., für behinderte Kinder des 16. Lebensjahres) als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Jedoch galten Verpflegungskosten nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung nicht als abzugsfähig, was sich mit 28.7.2011 geändert hat. Nunmehr können sowohl die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung als auch jene für die Verpflegung und das Bastelgeld steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist einerseits, dass es sich um tatsächlich von der Steuerpflichtigen zu leistende Kosten und nicht etwa um einen von der Arbeitgeberin erbrachten Zuschuss handelt. Andererseits muss die Betreuung in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung bzw. durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Mit dem Beginn der Pflichtschule, sind die Aufwendungen für die Schule und jene, die für die Betreuung außerhalb der Schulzeit anfallen, zu trennen. Voraussetzung für die Absetzbarkeit der außerschulischen Betreuung ist die pädagogische Qualifizierung der Aufsichtsperson. Im Rahmen der Ferienbetreuung können alle anfallenden Kosten (wie etwa Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten etc.) steuerlich berücksichtigt werden. Nicht abzugsfähig ist das für Privatschulen anfallende Schulgeld. Pro Kind und Kalenderjahr können maximal 2.300 € steuerlich abgesetzt werden. Der Absetzbetrag für Kinderbetreuungskosten kann sowohl von jener Person geltend gemacht werden, der der Kinderabsetzbetrag zusteht, als auch von deren (Ehe-)Partnerin oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil, der sich zusätzlich zu den Unterhaltsleistungen an den Kinderbetreuungskosten beteiligt. Bei einer Überschreitung des jährlich absetzbaren Höchstbetrages, sind die gewährten 2.300 € im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.

Als Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die jeweilige Betreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Person eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg, mit folgenden Angaben auszustellen:

– Name und SV-Nr. bzw. Kenn-Nr. der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes,
– Rechnungsempfängerin (Name und Adresse),
– Ausstellungsdatum, 
– fortlaufende Rechnungsnummer, 
– Zeitraum der Kinderbetreuung, 
– Name und Anschrift der öffentlichen Einrichtung bzw. bei privaten Einrichtungen zusätzlich ein Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung, 
– bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, SV-Nr. bzw. Kenn-Nr. der Europäischen Krankenversicherungskarte und Beilage einer Qualifikationsbestätigung und 
– Rechnungsbetrag (mit Umsatzsteuer, wenn es sich nicht um eine Kleinunternehmerin handelt)

 (Lilian Levai) 09/11

siehe auch: Kurz notiert (03/2014), Benachteiligung Kinder (10/2012)

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