Reinigung von Bauwerken

Ab 1.1.2011 zählt auch die bloße Reinigung von Bauwerken zu den Bauleistungen, sodass die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

Voraussetzung: Leistungsempfänger = Unternehmer, der mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist (Fall 1) oder selbst Bauleistungen erbringt (Fall 2).

Fall 1: EDV-Firma A              Reinigungsunternehmer B                Reinigungsunternehmer C

         C erbringt an B eine Bauleistung, für die die Steuerschuld auf B übergeht. B schuldet die USt und stellt sie an A in Rechnung.

Fall 2: Baumeister A                Reinigungsunternehmer B

         A schuldet die USt, da dieser selbst Bauleistungen erbringt.

Beachte: Wird die Bauleistung von einem ausländischen Unternehmer erbracht, geht die Steuerschuld in beiden Fällen auf den Leistungsempfänger über.

Übergangsvorschriften: Maßgeblich ist die Steuerschuld für Umsätze, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Die für eine geleistete Anzahlung vor dem 1.1.2011 erteilte Rechnung ist nicht zu berichtigen und dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug zu, ansonsten ist diese zu berichtigen.

Die Reinigung von Bauwerken umfasst

Ø  die Bauendreinigung,

Ø  jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind,

Ø  die Reinigung von Gebäuden, Fassaden und Fenstern,

Ø  die Reinigung von Swimmingpools, Kanälen (Verstopfung),

Ø  die Reinigung von Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung) sowie

Ø  die Büroreinigung (Böden, Büromöbel, Stiegenhäuser, WC-Anlagen).

Nicht davon erfasst sind

Ø  die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen von Laub) und

Ø  die Textilreinigung (Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhänge, lose liegende Teppiche).

Die Erbringung von Bauleistungen beinhaltet auch die Überlassung von Arbeitskräften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit 1.7.2011 das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben haftet (bis max. 5 % des geleisteten Werklohns) und an das Finanzamt abzuführen hat.

AUSNAHME: Das beauftragte Unternehmen scheint zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) auf oder überweist 25 % des Werklohnes (= 20 % für SV-Beiträge und 5 % für lohnabhängige Abgaben) an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK.

siehe auch: HFU-Liste (06/2009)

(Renate Schneider) 07/11

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