Die neue Ärzte-GmbH als mögliche Rechtsform für Ordinationen?

Seit kurzem gibt es für Ärzte die Möglichkeit in der Rechtsform einer GmbH zusammen zu arbeiten. Bisher war nur die Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) zulässig. Bei der Gründung einer Ärzte-GmbH gilt folgendes zu beachten:

·         Der Firmenwortlaut muss aus dem Namen eines Gesellschafters und den von den Gesellschaftern vertretenen Fachrichtungen bestehen.

·         Der Gesellschaft dürfen nur Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, angehören. Eine vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung für max. 6 Monate ändert nichts an der Gesellschafterstellung.

·         Mit Ausnahme der Ordinationshilfen ist die Anstellung von max. 5 Personen anderer Gesundheitsberufe je Gesellschafter-Arzt erlaubt. Diese Einschränkung gilt nicht für Sonderfächer mit hohem Technisierungsgrad, wie Radiologie und physikalische Medizin.

·         Eine Bedarfsprüfung durch den Landeshauptmann wird vorausgesetzt, außer die beteiligten Ärzte an der GmbH besitzen bereits einen Einzelvertrag mit der zuständigen Gebietskrankenkasse. Keine Bedarfsprüfung benötigen auch Gruppenpraxen, die ausschließlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringen (z.B. Schönheitschirurgen) sowie eine bestehende OG bei einer Umwandlung in eine GmbH.

·         Erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung darf die Gesellschaft ihre ärztliche Tätigkeit aufnehmen. Dafür ist eine Mindestversicherungssumme iHv 2 Mio. € notwendig. Als Haftungshöchstgrenze gilt bei einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme. Von Bedeutung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch bei Einzelpraxen, wobei im Unterschied zu den Gruppenpraxen das Dreifache der Mindestversicherungssumme als Haftungshöchstgrenze ausreicht. Bereits eingetragene Ärzte und Offene Gesellschaften haben den Nachweis binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Ärztegesetznovelle zu erbringen.

Zu bedauern ist allerdings, dass der Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Ärzten zu einer Gruppenpraxis notwendig ist, um die Rechtsform einer GmbH auszuüben.

(Renate Schneider) 10/10

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