„Wissen hat, neben anderen ideellen Gütern,
die angenehme Eigenschaft,
dass es sich durch teilen nicht vermindert.“
Mag. Marina Polly
Termine
15.9. USt und Werbeabgabe für Juli
15.9. Lohnabgaben für August
30.9. Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen für August
30.9. Fristende VSt-Rückerstattung EU/Drittland
15.10. USt und Werbeabgabe für August
15.10. Lohnabgaben für September
31.10. Zusammenfassende Meldung für innengemeinschaftliche Lieferungen für September bzw. das 3. Viertel
15.11. USt und Werbeabgabe für September bzw. das 3. Quartal
15.11. Lohnabgaben für Oktober
15.11. ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen für das 4. Vierteljahr
15.11. KU und KR für das 3. Vierteljahr
31.11. Zusammenfassende Meldung für innengemeinschaftliche Lieferungen für Oktober
Budgetbegleitgesetz 2025 – Wichtige Änderungen ab 1. Juli 2025
Mit 1. Juli 2025 treten im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 mehrere steuerliche Neuerungen in Kraft. Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über ausgewählte Änderungen:
➤ Umwidmungszuschlag:
Künftig unterliegt die Veräußerung von Grundstücken, die nach dem 01. Jänner 2025 einer Umwidmung in Bauland unterzogen wurden und ab dem 1. Juli 2025 verkauft werden, einem Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % des Veräußerungsgewinns. Betroffen sind sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Verkäufe, unabhängig ob Alt- oder Neuvermögen. Ausnahmen gibt es bei Verlusten, bei nach der Umwidmung errichteten Gebäuden und bei steuerbefreiten Verkäufen (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung).
➤ Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):
Share Deals und Übertragungen von Immobilien innerhalb von Gesellschaftsstrukturen werden künftig strenger geregelt. Die relevanten Schwellenwerte für grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsübertragungen wurden auf 75 % gesenkt und der Beobachtungszeitraum auf 7 Jahre verlängert, um Gestaltungsspielräume einzuschränken. Dadurch können bereits geringere Beteiligungsverschiebungen GrESt auslösen.
Für Immobiliengesellschaften (überwiegende Einkünfteerzielung durch Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken) wurden der Steuersatz sowie die Bemessungsgrundlage erhöhrt: 3,5 % vom gemeinen Wert.
➤ NoVA-Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen:
Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge – insbesondere Kasten- und Pritschenwägen (Klasse N1) – wird wieder eingeführt. Ziel ist die steuerliche Entlastung betrieblicher Fuhrparks im Transport- und Handwerksbereich.
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Mag. Marina Polly
Wirtschaftstreuhänderin, Steuerberaterin
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